Kriterienkatalog von DIAA für ein System der Einkommenssicherung 1) Die Unterstützungszahlung ersetzt steuerfinanzierte Transferleistungen, wie Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, etc., nicht aber eine Versicherungsleistung wie Arbeitslosengeld!! 2) Die Unterstützungszahlung wird von bundesstaatlichen Behörden gezahlt und nicht von den Städten wie bisher! 3) Die Auszahlung der Unterstützungszahlung wird pauschaliert vom Finanzamt vorgenommen und nicht vom Arbeitsamt oder Sozialamt. 4) Die Unterstützungszahlung wird auf Antrag monatlich gewährt und am Ende des Jahres mit der Einkommenssteuererklärung verrechnet. Gegebenenfalls muß zurückgezahlt werden! 5) Die notwendige Unterstützungszahlung wird pauschal über die BRD ermittelt. Da sich die Lebenshaltungskosten aber von Wohnort zu Wohnort unterscheiden, müssen die Kommunen den jeweiligen Bedarf an realen Lebenshaltungskosten vor Ort angleichen. D.h., da in München die Miete teurer ist als z.B. in Dortmund, bzw. in Dortmund teurer als in ländlichen Gebieten, die Lebensmittel aber nur unwesentlich im Preis differieren, muß der Unterstützungsbetrag sich entsprechend berechnen und die jeweilige Kommune entsprechende Zuzahlungen leisten. 6) Die Festlegung der Höhe der notwendigen Unterstützungszahlung wird jährlich durch ein Gremium vorgenommen, welches aus unabhängigen Fachleuten besteht. Dieses Gremium legt auch die Höhe der Zuzahlungen durch die Kommunen fest!! 7) Die Unterstützungszahlung orientiert sich an dem jährlich zu versteuerndem Einkommen der betroffenen Personen. (Das bedeutet auch Einkünfte aus Einkommen durch Vermietung und Kapital.) Eine Bedürftigkeitsprüfung findet nicht statt. 8) Ein selbsttätig erwirtschaftetes Einkommen wird mit der Unterstützung verrechnet, wobei die Anrechnung relativ zur Nähe des definierten Existenzminimums, unterschiedlich hoch ausfallen und niedriger als 100% liegen muß, damit ein Anreiz zur Arbeitsaufnahme vorhaden ist. (Prinzip negative Einkommenssteuer) 9) Um Lohndumping vorzubeugen und um die Bezahlbarkeit zu sichern, sollte dieses Konzept mit der Einführung von Mindest(stunden)löhnen gekoppelt werden. 10) Für sozial nicht gefestigte Personen, wie Obdachlose, Drogenabhängige, etc. müssen andere Programme greifen. Das Konzept der negativen Einkommenssteuer kann dies nicht leisten. Hier sollten Programme der Kommunen vor Ort greifen. 11) Die voraussichtlich geringe Mindestunterstützung muß gegebenenfalls für AlleinErziehende durch ein, mehr als existenzsicherndes Erziehungsgeld aufgestockt, werden. Ähnliches gilt für Behinderte und Personen im Rentenalter zur Vermeidung von Behinderten- und Altersarmut. Im Übrigen müssen sozial differente Fälle auch differenziert behandelt werden.