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DIAA
Deutschlandweite Initiative Akademiker und Arbeitswelt
Geschäftsstelle:
T:0231/437002
F:01803/551831728
diaa@diaa.de


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Die Satzung von DIAA



§ 1     Name, Sitz, Vereinsregister

1. Der Verein führt den Namen: DIAA e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in DORTMUND.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.


§ 2     Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51ff.AO).

2. Der Verein dient verschiedenen Zwecken:
• Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, sowie Unterstützung und Koordination der Weiterbildungsangebote der einzelnen Initiativen, insbesondere durch die Vermittlung des Fortschrittes in Wissenschaft und Technik,
• Förderung der Wissenschaft und Technik, unter anderem durch Forschung auf den Gebieten Arbeitslosigkeit, Umweltschutz, Kreislaufwirtschaft und Organisationswissenschaft.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• das Herstellen und Pflegen von Kontakten z.B. zu Universitäten, Fachhochschulen und Unternehmen,
• das Veranstalten von Seminaren,
• Öffentlichkeitsarbeit zur Situation der arbeitssuchenden Akademiker,
• die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, u.a. zur Situation der arbeitssuchenden Akademiker, zur Situation der Umwelt und der ökologisch verträglichen Produkt- und Produktionsgestaltung, zur Organisationsanalyse und Produktivitätssteigerung von Unternehmen und vielem mehr. Zur Erreichung dieser Zielsetzung kann sich der Verein an einer Vereinigung des privaten Rechts beteiligen.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Vereinstätigkeit keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Die Vorstandsmitglieder können für Ihre Aufwendungen in Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Vorstand entschädigt werden.


§ 3     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4     Mitglieder

1. Die Mitglieder setzen sich aus ordentlichen, fördernden und assoziierten Mitgliedern zusammen.

2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die vorzugsweise eine akademische oder eine ähnliche Qualifikation erworben haben, sowie juristische Personen mit der Rechtsform 'eingetragener Verein', die gemeinnützige Ziele verfolgen und deren Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt anerkannt wurde und deren Satzungszweck dem Satzungszweck von DIAA weitestgehend entspricht, im folgenden MitgliedsInitiativen genannt . Jedes Mitglied muß über eine eMail-Adresse verfügen.

3. Fördernde Mitglieder sind natürliche Personen und juristische Personen.

4. Assoziierte Mitglieder sind natürliche Personen und juristische Personen.


§ 5     Mitgliedschaft, Aufnahme, Verlust

1. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag und den Status des Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Diese Entscheidung hat vorläufige Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösungsbeschluß oder Austrittserklärung oder Ausschluß.

3. Der Austritt ist jederzeit möglich und muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der zu entrichtende Jahresbeitrag wird nicht erstattet.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes mit vorläufiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dieser Beschluß muß durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit des Stimmpotentials der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.


§ 6     Beiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, den die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich und zwar im 1. Quartal des Jahres.

2. Es bleibt den Mitgliedern unbenommen, zusätzlich freiwillige Beiträge und Spenden zu leisten.

3. Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen länger als ein halbes Jahr nicht nach, so verliert es ab diesem Zeitpunkt sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Mit Begleichung der finanziellen Rückstände lebt das Stimmrecht in vollem Umfang wieder auf.


§ 7     Rechnungsprüfung

Die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist von jeweils zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.


§ 8     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 9     Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus vier natürlichen Personen, und zwar:
• dem Vorstandsvorsitzenden,
• dem FinanzVorstand,
• und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2. Zum Vorstandsmitglied kann ein ordentliches Mitglied gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Jedes Vorstandsmitglied muß über einen InterNet-Zugang und eine eMail-Adresse verfügen. Das Vorstandsmitglied hat sicherzustellen, daß der eMail-Briefkasten mindestens jeden zweiten Tag kontrolliert und bearbeitet wird. Ist dies vorübergehend nicht möglich, so sind die anderen Vorstandsmitglieder davon in Kenntnis zu setzen.

3. Alle Mitglieder des Vorstandes sind vertretungsberechtigt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Abwicklung monetärer Geschäftsvorfälle nimmt der FinanzVorstand alleine vor. Vertretungsweise kann die Abwicklung auch durch den Vorstandsvorsitzenden erfolgen. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, im Interesse des Vereins und im Geist der Vorstandsbeschlüsse zu handeln.

4. Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Im InnenVerhältnis sind die Rechtsgeschäfte wie folgt geregelt:
• Über eine Summe zwischen DM 0,- und einem Viertel des Jahresetats pro Quartal gemäß Haushaltsplan jedoch höchstens bis DM 10000,- sind die beiden oben genannten vertretungsberechtigt,
• zu Rechtsgeschäften, die die oben genannten Beträge übersteigen oder bei Rechtsgeschäften mit Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von über 6 Monaten, ist die Zustimmung aller amtierenden Vorstandsmitglieder erforderlich und die Mitglieder zu benachrichtigen.
Im AußenVerhältnis sind die Rechtsgeschäfte wie folgt geregelt:
• Der Verein wird gemeinsam durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Abwicklung monetärer Geschäftsvorfälle nimmt der FinanzVorstand alleine vor. Vertretungsweise kann die Abwicklung auch durch den Vorstandsvorsitzenden alleine vorgenommen werden.

5. Die Ausgaben des Vereins dürfen die im Haushaltsplan aufgezeigten Grenzen nicht übersteigen.

6. Der Vorstand haftet für seine Beschlüsse in vollem Umfang.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, Aufwendungen können entschädigt werden.

8. Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandsvorsitzenden im Amt.

9. Der FinanzVorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen FinanzVorstandes im Amt.

10. Die zwei weiteren Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; diese bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

11. Der Vorstand, der Vorstandsvorsitzende und die Mitgliederversammlung haben jeweils die Option Personen ihrer Wahl in einen erweiterten Vorstand zur Bewältigung besonderer Aufgaben zu berufen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben im Vorstand kein Stimmrecht. Diese Personen können nur durch die jeweils Berufenden jederzeit wieder abberufen werden. Die Amtszeit endet automatisch unmittelbar vor der einmal im Jahr tagenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

12. Der Vorstandsvorsitzende kann von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit des Stimmpotentials der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl wird rechtskräftig sobald der neue Vorstand gewählt ist.

13. Die drei weiteren Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit des Stimmpotentials der anwesenden Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl wird rechtskräftig sobald die neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind.

14. Sollte innerhalb der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied ausscheiden, ist dessen Nachfolger von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.

15. Sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf unter drei ab, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen, zur Wahl neuer Vorstandsmitglieder einzuberufen.

16. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die real oder virtuell stattfinden können. Sie sind von einem Vorstandsmitglied schriftlich, per eMail oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens 3 Werktagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die absolute Mehrheit der theoretisch möglichen Stimmen im Vorstand real oder virtuell anwesend sind.
Die Sitzungen werden vom VorstandsVorsitzenden geleitet, bei Abwesenheit des VorstandsVorsitzenden ist der Sitzungsleiter zu wählen. Die Beschlußfassung kann auch schriftlich, fernmündlich oder per eMail erfolgen, wenn die absolute Mehrheit des Vorstandes dies so beschließt.

17. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

18. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

19. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.


§ 10     Vernetzung der Initiativen

Um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Initiativen und dem Dachverband sicherzustellen, sollen die MitgliedsInitiativen einen DachverbandsBeauftragten (DV-Beauftragten) für mindestens ein Jahr bestimmen. Die DV-Beauftragten sind Mittler und Organisator und somit verantwortlich für die Kommunikation zwischen den einzelnen Initiativen sowie für die Kommunikation zwischen der jeweiligen Initiative und dem Vorstand. Jede MitgliedsInitiative kann, unabhängig von ihrer Größe nur einen DV-Beauftragten benennen. Die DV-Beauftragten unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit. Die DV-Beauftragten sind durch den Vorstand über dessen Beschlüsse zu informieren.


§ 11     Kreis von Freunden und Beratern

1. Der Vorstand hat die Möglichkeit, einen "Kreis von Freunden und Beratern" des DIAA e.V. zu berufen, die die Aktivitäten von DIAA e.V. wohlwollend unterstützen und beratend begleiten. Der "Kreis von Freunden und Beratern" hat beratende und unterstützende Funktion.

2. Vorschlagsrecht für die Besetzung des "Kreises von Freunden und Beratern" haben alle Mitglieder des Vereins.

3. Über die Besetzung des "Kreises von Freunden und Beratern" entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit.

4. Einzelne Mitglieder des "Kreises von Freunden und Beratern" können abberufen werden durch den Vorstand sowie durch die MitgliederVersammlung mit jeweils absoluter Mehrheit des Vorstandes bzw. des Stimmpotentials der anwesenden Mitglieder der MitgliederVersammlung. Jedem Mitglied des Kreises steht es frei jederzeit zurückzutreten.


§ 12     Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im KalenderJahr real.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann real oder virtuell tagen. Sie wird einberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies im Interesse des Vereins für erforderlich halten oder wenn die Einberufung von 40% der Mitglieder, durch Unterschriften legitimiert, schriftlich verlangt wird. Die Gründe hierfür müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Gesamtheit der Mitglieder können gemäß der Regeln in §12 Abs.12 verlangen, daß die geforderte außerordentliche Mitgliederversammlung virtuell bzw. im Umlaufverfahren per eMail stattfindet.

4. Die reale Mitgliederversammlung wird schriftlich oder per eMail mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
Die virtuelle Mitgliederversammlung wird per eMail mit Angabe der Tagesordnung bzw. mit Angabe der Wahlvorschläge und/oder der Beschlußvorlage einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt fünf Tage. Näheres regelt §12 Abs.12 .

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder ihre Anwesenheit schriftlich und verbindlich innerhalb von 1 Wochen zugesagt haben. Ist dies nicht der Fall, reicht bei dem dann innerhalb von 2 Wochen neu anzusetzenden Termin, die verbindliche Zusage von weniger als 25% der Mitglieder aus.
Wird die Anzahl der Mitglieder bei der tatsächlich stattfindenden Mitgliederversammlung dann wider erwarten nicht erreicht, so sind die Anwesenden unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
• die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
• die Wahl der Rechnungsprüfer,
• die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages,
• die Erstellung eines Haushaltsplanes,
• Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
• die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Besteht Uneinigkeit über die Leitung der Mitgliederversammlung, wird der Leiter durch Wahl bestimmt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt.

8. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche natürliche Mitglied 1 Stimme. Jede juristische Person mit ordentlicher Mitgliedschaft hat 1 Stimme. Fördernde und assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes natürliche Mitglied muß sein Stimmrecht selbst ausüben. Das Stimmrecht der juristischen Personen mit ordentlicher Mitgliedschaft übt die hierfür durch die jeweilige MitgliedsInitiative schriftlich legitimierte Person aus.

9. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von 2/3 des, an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins, beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von 2/3 des, an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins, beschlossen werden.

10. Die Mitgliederversammlung kann EhrenMitgliedschaften und EhrenPräsidentschaften vergeben. Vorschlagsrecht für EhrenMitgliedschaft und EhrenPräsidentschaft haben alle Vereinsmitglieder. Die MitgliederVersammlung entscheidet hierüber mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Von EhrenMitgliedern und EhrenPräsidenten werden keine Beiträge erhoben, es bleibt ihnen jedoch unbenommen, freiwillige Beiträge und Spenden zu leisten.

11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

12. Die Gesamtheit der Mitglieder können Wahlen und Beschlüsse auch in einer virtuellen Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren per eMail oder im Chat fassen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes oder der Vorstandsvorsitzende die Mitglieder dazu auffordert oder wenn eine außerordentliche virtuelle Mitgliederversammlung gemäß §12 Abs.3 verlangt wird. Hierzu ist es notwendig, daß die schriftlich abgefassten Wahlvorschläge oder Beschlußvorlagen innerhalb von 5 Tagen in den Herrschaftsbereich aller Mitglieder gelangen.
Der Wahlvorgang bzw. der Beschlußvorgang gilt als erfolgt, wenn 8 Tage nach Erhalt der Wahlvorschläge oder Beschlußvorlagen mindestens 25% der Mitglieder sich geäußert haben. Das Wahlergebnis bzw. der Beschluß muß unmittelbar nach erfolgter Wahl bzw. Beschlussfassung durch den Vorstandsvorsitzenden, jedem Mitglied zugänglich veröffentlicht werden. Ein Einspruch gegen das Wahlergebnis bzw. den Beschluß ist innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung möglich, wenn 25% der Mitglieder sich gegen die Wahl bzw. den Beschluß aussprechen. Zur erneuten Wahl bzw. Beschlußfassung müssen dann mindestens 50% der Mitglieder plus eine Stimme sich äussern! Ist dies nicht der Fall muß eine reale Mitgliederversammlung einberufen werden.
Soll der Beschluß eine Änderung der Satzung betreffen, so kann dieser im Umlaufverfahren nur gefasst werden, wenn 14 Tage nach Erhalt des Vorschlages zur Satzungsänderung mindestens 50% der Mitglieder plus eine Stimme sich geäußert haben und nur dann, wenn der Vorstand oder der Vorstandsvorsitzende die Mitglieder dazu auffordert oder wenn eine außerordentliche virtuelle Mitgliederversammlung zwecks Satzungsänderung gemäß §12 Abs.3 verlangt wird. Der Beschluß zur Satzungsänderung muß unmittelbar nach Beschlussfassung durch den Vorstandsvorsitzenden, jedem Mitglied zugänglich veröffentlicht werden. Ein Einspruch gegen diesen Beschluß zur Satzungsänderung ist innerhalb von 14 Tagen nach der Veröffentlichung möglich, wenn 50% der Mitglieder sich gegen diesen Beschluß zur Satzungsänderung aussprechen. Zur erneuten Beschlußfassung dieser Satzungsänderung müssen dann mindestens 80% der Mitglieder sich äussern! Ist dies nicht der Fall muß eine reale Mitgliederversammlung einberufen werden.
Eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins kann im Umlaufverfahren nur mit Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden und nur dann, wenn der Vorstand oder der Vorstandsvorsitzende die Mitglieder dazu auffordert. Der Beschluß muß unmittelbar nach Beschlussfassung durch den Vorstandsvorsitzenden, jedem Mitglied zugänglich veröffentlicht werden.


§ 13     Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das gesamte Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke gebunden. Dabei soll nach Möglichkeit der Zweck des Vereins (§ 2) berücksichtigt werden. Der Beschluß über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
















































































































































































































































































































































































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